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Nimskov& Co Fragenreihe

Die Mappe – Kapitel 3

Status und Steuer

Ein Überblick. Keine Steuerberatung, und kein Ersatz für das Finanzamt.

Keine der genannten Plattformen stellt Sie an. Das klingt nach einer Formalie, hat aber zwei Folgen: Sie bekommen kein Gehalt, sondern eine Auszahlung, und Sie sind selbst dafür zuständig, sie zu erklären. Wie viel Verwaltung daraus wird, hängt an der Tätigkeit.

Die Reihenfolge stimmt so: erst der Status, dann das Profil.

Vier der fünf Tätigkeiten: nur erklären

Prüfblick, Sachverstand, Tonspur und Bildarbeit werden von der Plattform abgerechnet. Sie schreiben keine Rechnung und brauchen dafür auch keine Anmeldung. Was ausgezahlt wird, gehört dennoch in die Steuererklärung – unabhängig von der Höhe, der Regelmäßigkeit und dem Sitz der Plattform.

Dass ein ausländischer Anbieter nichts meldet, stimmt seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz ohnehin nicht mehr: Die Plattformen übermitteln Daten an die Finanzverwaltung.

Die fünfte: erst anmelden

Beim eigenen Auftrag stellen Sie selbst Rechnungen, und dafür braucht es vorher einen Status. Die Anmeldung läuft über das Finanzamt; ob zusätzlich ein Gewerbe anzumelden ist, hängt von Tätigkeit und Umfang ab. Für die Einordnung gilt als grobe Linie: Schreiben, Übersetzen und Lektorat werden häufig als freiberuflich behandelt, Schulung und Vermittlung häufig als gewerblich. Entschieden wird das nicht vom Auftraggeber, sondern vom Finanzamt.

Zur Anmeldung gehört die Frage nach § 19 UStG. Die Kleinunternehmerregelung nimmt Ihnen den Ausweis der Umsatzsteuer ab – die Erklärung nimmt sie Ihnen nicht ab. Das wird regelmäßig verwechselt.

Wenn Sie angestellt sind

Nebenher selbständig tätig zu sein, ist grundsätzlich erlaubt. Zwei Punkte klären Sie besser vorher als hinterher: eine etwaige Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag und die Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Im öffentlichen Dienst ist es strenger geregelt; Beamtinnen und Beamte müssen die Nebentätigkeit in aller Regel anzeigen.

Wenn Sie Leistungen beziehen

Dann bestehen je nach Leistungsart Melde- und Anrechnungspflichten. Die auszahlende Stelle sagt Ihnen auf Nachfrage, was in Ihrem Fall gilt – und eine Nachfrage vorher ist deutlich angenehmer als eine Rückforderung später.

Wo Sie fragen

Beim Finanzamt, wenn es um Anmeldung und Erklärung geht; die Auskunft kostet nichts. Bei einer Steuerberatung, wenn es um Ihren konkreten Fall geht.

ELSTER öffnen → Angebot der Steuerverwaltung. Nicht vergütet, ohne Nachverfolgungskennung.

Zum Mitnehmen

Werblicher Inhalt und ausdrücklich keine Steuerberatung. Diese Seite ist kein Arbeitgeber, vermittelt keine Anstellung und nennt keine Beträge.